Genehmigung für Brunnen und Erdwärme in Hessen.
Beides läuft über die untere Wasserbehörde Ihres Kreises. Der Unterschied: Einen Brunnen für den eigenen Haushalt zeigen Sie an. Für eine Erdwärmesonde beantragen Sie eine Erlaubnis.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie fasst zusammen, was Gesetze und Behörden am 05.10.2026 schreiben. Im Einzelfall entscheidet Ihre untere Wasserbehörde.
Brunnen: Schritt für Schritt.
Grundwasser für den eigenen Haushalt dürfen Sie ohne Erlaubnis nutzen. In Hessen müssen Sie den Brunnen aber vorher anzeigen.
- 01
Schutzgebiet klären
Liegt Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, kann die Schutzgebietsverordnung Bohrungen einschränken oder verbieten. Klären Sie das zuerst.
VORAB - 02
Anzeige schreiben
Die Anzeige geht an die untere Wasserbehörde Ihres Kreises. Im Landkreis Limburg-Weilburg genügt ein formloses Schreiben mit Flurstück, Brunnentiefe, Zweck, Wassermenge im Jahr, Flurkarte und Schnittzeichnung. Rheingau-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis und Wiesbaden haben eigene Formulare.
MINDESTENS 1 MONAT VOR BOHRBEGINN - 03
Einen Monat warten
Die Behörde kann die Bohrung untersagen oder Auflagen festsetzen. Tut sie das innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht, darf gebohrt werden.
1 MONAT - 04
Bohranzeige beim HLNUG
Jede maschinelle Bohrung wird spätestens zwei Wochen vorher beim Landesamt HLNUG angezeigt, nur online. Verpflichtet sind die Bohrfirma und der Auftraggeber, eine Anzeige genügt.
SPÄTESTENS 2 WOCHEN VORHER - 05
Bohren
Danach wird gebohrt, der Brunnen ausgebaut und die Pumpe gesetzt.
VORLAUF BEI HANDKE CA. 2–3 MONATE
Trinkwasser aus dem Brunnen
Soll der Brunnen Trinkwasser liefern, kommt eine zweite Anzeige dazu: spätestens vier Wochen vorher beim Gesundheitsamt. Ein Gartenbrunnen darf mit der Trinkwasserleitung im Haus nur über eine Sicherungseinrichtung verbunden werden.
Auf Wunsch übernehmen wir den Weg zur Behörde für Ihren Brunnen.
Brunnen anfragen →Erdwärme: Schritt für Schritt.
Für jede Erdwärmesonde brauchen Sie in Hessen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Gebohrt wird erst, wenn sie erteilt ist.
Zuerst: Standort prüfen
Das Landesamt HLNUG stuft Standorte in drei Stufen ein. Die Karte ist öffentlich, Sie können Ihr Grundstück selbst nachsehen.
- GünstigUntergrund und Lage sind geeignet. Der Antrag kommt mit vereinfachten Unterlagen aus.
- SensibelZum Beispiel Schutzzone IIIB oder schwierige Geologie. Der Antrag braucht eine hydrogeologische Stellungnahme, daraus ergeben sich Auflagen. Das HLNUG nennt diese Stufe „ungünstig“.
- UnzulässigZonen I, II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten, Zonen I, II, III, III/1 und A von Heilquellenschutzgebieten. Hier sind Erdwärmesonden nicht zulässig.
Wie lange es dauert
- Entscheidung über die Erlaubnis
- laut Landeserlass innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag
- Bohranzeige beim HLNUG
- spätestens zwei Wochen vor Bohrbeginn, nur online
- Tiefer als 100 Meter
- zusätzlich Anzeige bei der Bergbehörde, mindestens zwei Wochen vorher. Außerdem muss das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zustimmen, das dauert ca. 4 bis 6 Wochen.
- Bohrbeginn
- erst, wenn die Erlaubnis erteilt ist
Laut Landeserlass entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten. Stellen Sie den Antrag deshalb früh.
Was in den Antrag gehört, unter anderem
- Flurkarte mit den Bohrpunkten
- Angaben zu Sonde, Wärmepumpe und Wärmeträger
- Angaben zur Bohrung und zur Bohrfirma
- Altlastenauskunft vom Regierungspräsidium
- an sensiblen Standorten: hydrogeologische Stellungnahme
Wann es nicht oder nur mit Auflagen geht.
Erdwärme
- UnzulässigIn den Zonen I, II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten und in den Zonen I, II, III, III/1 und A von Heilquellenschutzgebieten sind Erdwärmesonden nicht zulässig.
- SensibelHier braucht der Antrag eine hydrogeologische Stellungnahme. Daraus ergeben sich Auflagen für Bohrung und Anlage.
- Tiefer als 100 MeterDann gilt zusätzlich das Bergrecht, und das Verfahren dauert länger.
Brunnen
- WasserschutzgebietDie Schutzgebietsverordnung kann Bohrungen einschränken oder verbieten.
- Trinkwasserschutzgebiet im Kreis Limburg-WeilburgLiegt der Brunnen in einem ungünstigen Gebiet, meist einem Trinkwasserschutzgebiet, hört die Behörde das HLNUG an. Die Kosten trägt, wer die Anzeige stellt.
- Ab 3.600 m³ im JahrIm Landkreis Limburg-Weilburg brauchen Sie dann eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Regierungspräsidium Gießen. Eine Anzeige reicht nicht.
- Öffentliches WassernetzDas Regierungspräsidium Gießen nennt die Entnahme für Haushalt und Hausgarten nur dann erlaubnisfrei, wenn Sie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind oder kein Anschluss möglich ist. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Gemeinde nach.
Zuständig ist Ihr Kreis.
Anzeige und Erlaubnis gehen an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Bad Camberg gehört zum Landkreis Limburg-Weilburg.
| KREIS ODER STADT | ZUSTÄNDIGE STELLE |
|---|---|
| Landkreis Limburg-Weilburgmit Bad Camberg | Fachdienst Wasser-, Boden- und ImmissionsschutzMerkblatt für die Brunnen-Anzeige, Erlaubnisse für Erdwärmesonden.Seite des Kreises ↗ |
| Rheingau-Taunus-Kreis | Untere WasserbehördeFormulare für die Anzeige eines Gartenbrunnens und den Erlaubnisantrag für Erdwärmesonden.Seite des Kreises ↗ |
| Hochtaunuskreis | Fachbereich Wasser- und BodenschutzBrunnen-Anzeige mindestens einen Monat vor der Errichtung.Seite des Kreises ↗ |
| Main-Taunus-Kreis | Untere Wasser- und BodenschutzbehördeAnzeigeformular für Brunnen, Erlaubnisse für Erdwärme.Seite des Kreises ↗ |
| Wiesbadenkreisfreie Stadt | Umweltamt, Untere WasserbehördeJe eine Seite mit Antragsformular für Brunnen und für Erdwärme.Brunnen ↗Erdwärme ↗ |
Häufige Fragen zur Genehmigung.
Brauche ich für einen Gartenbrunnen in Hessen eine Genehmigung?
Keine Erlaubnis, aber eine Anzeige. Grundwasser für den eigenen Haushalt darf man ohne Erlaubnis entnehmen (§ 46 WHG). In Hessen muss das vorher der unteren Wasserbehörde angezeigt werden (§ 29 HWG). Den Hausgarten zählt das Regierungspräsidium Gießen nur dazu, wenn Sie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind oder kein Anschluss möglich ist. In Wasserschutzgebieten kann die Bohrung eingeschränkt oder verboten sein.
Wie lange vor der Bohrung muss ich den Brunnen anmelden?
Mindestens einen Monat vorher. Untersagt die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts und setzt keine Auflagen fest, darf gebohrt werden. Zusätzlich wird die Bohrung spätestens zwei Wochen vorher beim HLNUG angezeigt.
Brauche ich für eine Erdwärmebohrung eine Genehmigung?
Ja. Für jede Erdwärmesonde ist in Hessen eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Gebohrt werden darf erst, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Wie lange dauert die Erlaubnis für eine Erdwärmesonde?
Laut Landeserlass entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten. Stellen Sie den Antrag deshalb früh. Bei Bohrungen tiefer als 100 Meter kommt eine Zustimmung des Bundes dazu, siehe nächste Frage.
Wo sind Erdwärmesonden in Hessen nicht erlaubt?
In den Zonen I, II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten und in den Zonen I, II, III, III/1 und A von Heilquellenschutzgebieten sind sie nicht zulässig. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, zeigt die Karte des HLNUG.
Was ändert sich bei Erdwärmebohrungen tiefer als 100 Meter?
Dann gilt zusätzlich das Bergrecht: Die Bohrung wird mindestens zwei Wochen vorher bei der Bergbehörde angezeigt. Außerdem muss das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zustimmen. Das dauert laut Landeserlass etwa 4 bis 6 Wochen.
Darf ich Wasser aus meinem Brunnen trinken?
Dafür gelten die Regeln der Trinkwasserverordnung, die Anzeige bei der Wasserbehörde reicht nicht. Soll der Brunnen Trinkwasser liefern, zeigen Sie das dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vor Bau oder Inbetriebnahme an. Mit der Trinkwasserleitung im Haus darf ein Gartenbrunnen nur über eine Sicherungseinrichtung verbunden werden.
Übernimmt Handke die Genehmigung?
Auf Wunsch ja. Wir wickeln das Genehmigungsverfahren für Ihre Erdwärmebohrung ab und übernehmen den Weg zur Behörde für Ihren Brunnen.
Quellen, abgerufen am 05.10.2026
- § 46 Wasserhaushaltsgesetz: Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- § 49 Wasserhaushaltsgesetz: Erdaufschlüsse
- § 29 Hessisches Wassergesetz: Anzeigeverfahren
- Erlass „Anforderungen des Gewässerschutzes an oberflächennahe Erdwärmesondenanlagen“, 11.11.2024 (PDF)
- Verwaltungsportal Hessen: Erdaufschluss anzeigen
- Verwaltungsportal Hessen: Erlaubnis für Erdaufschlüsse
- § 52 Wasserhaushaltsgesetz: Wasserschutzgebiete
- § 8 Geologiedatengesetz: Anzeige von Bohrungen
- HLNUG: Bohrungen anzeigen
- § 127 Bundesberggesetz: Bohrungen tiefer als 100 Meter
- RP Gießen: Zulassung von Grundwasserentnahmen
- § 11 Trinkwasserverordnung: Anzeigepflichten
- § 13 Trinkwasserverordnung: Verbindung mit Nichttrinkwasseranlagen
Keine Rechtsberatung. Stand 05.10.2026. Gesetze und Erlasse ändern sich; verbindlich ist, was Ihre untere Wasserbehörde im Einzelfall festlegt.
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